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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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Was aber diesem wolbedechtigen friedenschluß
zuwider und entgegen oder hinderlich und
schedlichen sein möchte, es habe auch Nam[m]en wie
es Im[m]er wolle, daß soll zu keiner Zeith <von>
niemandt wer der auch were angezogen o<der>
Vorgewendet werden, sondern alles und <jedes>
So fern und weit es diesem friedenschluß und
dessen in Sich haltenden Puncten, Articuln
und meinungen, Nachtheillig, abbrüchig und
hinderlich sein köndte, es seÿe gleich gerichtlich
Verordnet oder ausser gerichts Verhandelt
Uund habe Nam[m]en wie es wolle, hiermit <und>
in Craft dieses, gentzlichen und zu grunde a<uf>-
gehebt sein, auch von nun an und zu ewigen
Tagen weder inn- noch ausserhalb gerichts
zu hindertreibung, gloszirung, Declaration
oder Limitation dieses Vergleichs, weder per
modum Actionis noch Exceptionis (ausserhalb
waß droben wegen der geistlichen Gü<.>ter
einem Jeden uff den fahl entstehender <wei>-
terer Vergleichung nach Verfließung der <da>
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